Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aerosolpackungslagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verkaufsräume, Vorrats- und Arbeitsräume
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern Aerosolpackungen in Verkaufsräumen und Vorratsräumen in § 8 Z 2 und 3 übersteigenden Mengen gelagert werden und durch den Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermengen für diese Räume festgelegt sindSofern Aerosolpackungen in Verkaufsräumen und Vorratsräumen in Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 übersteigenden Mengen gelagert werden und durch den Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermengen für diese Räume festgelegt sind
müssen die Wände und Decken, die an betriebsfremde Räume angrenzen, feuerbeständig sowie die Zugangstüren zu betriebsfremden Räumen zumindest feuerhemmend ausgeführt sein und
dürfen diese in Vorratsräumen in Gebäuden mit betriebsfremden Wohnungen nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden, wobei dieser Bereich höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Vorratsraumes beanspruchen darf.
(2)Absatz 2,Für Verkaufs- und Vorratsräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 500 m2 muss ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1) in Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (zB Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) in Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (zB Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.
Schlagworte
Vorratsraum, Verkaufsraum, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210277