Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aerosolpackungslagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt
Lagerung geringfügiger Mengen
Lagerung geringfügiger Mengen
§ 8.Paragraph 8,
Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erfolgt und Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der Paragraphen 4, bis 6 erfolgt und
in einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.
Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Z 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Ziffer 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210278