Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Endabrechnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen.Die Endabrechnung der Mittel gemäß Paragraph eins, hat durch die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.
(3)Absatz 3,Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 5, hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210388