Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
(3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß § 1 nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß Paragraph eins, nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210389