Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210547