Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Vorschriften für Ein- und Ausfuhren
Antrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 undArtikel 9, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, und
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 578/2010Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 578/2010
lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3)Absatz 3,Die AMA kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.Die AMA kann bei den in Absatz eins, genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
(4)Absatz 4,Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210546