Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zinsen
§ 9.Paragraph 9,
Im Falle des Art. 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Falle des Artikel 55, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210545