Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2)Absatz 2,Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210542