Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notar-E-Identifikations-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Zwingender Abbruch des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wennDer Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Absatz 2, abzubrechen, wenn
eine für die Anfertigung einer Bildschirmkopie geeignete visuelle Überprüfung der Partei oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden nicht möglich ist oder
sonstige Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten vorliegen.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen eines Falles nach § 36b Abs. 1 Z 3 und 4 NO ist das elektronisch unterstütze Identifikationsverfahren zu Ende zu führen, es sein denn es besteht Grund zu der Annahme, dass die Partei dadurch Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde. Jedenfalls ist eine unverzügliche Verdachtsmeldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) entsprechend § 36c Abs. 1 erster Satz NO zu erwägen, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 36c Abs. 1 dritter Satz NO erfüllt sind; § 36c Abs. 2 NO ist anzuwenden.Bei Vorliegen eines Falles nach Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NO ist das elektronisch unterstütze Identifikationsverfahren zu Ende zu führen, es sein denn es besteht Grund zu der Annahme, dass die Partei dadurch Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde. Jedenfalls ist eine unverzügliche Verdachtsmeldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) entsprechend Paragraph 36 c, Absatz eins, erster Satz NO zu erwägen, soweit nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 36 c, Absatz eins, dritter Satz NO erfüllt sind; Paragraph 36 c, Absatz 2, NO ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211350