Rechtstracker.at

§ 5 NEIV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 1/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2019 BGBl. II Nr. 1/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notar-E-Identifikations-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 1/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEIV

Index

27/02 Notare

Text

Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens durch Dienstleister

Paragraph 5,

Der Notar kann sich für die Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters (Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1) bedienen, wenn er dafür Sorge trägt, dass der Dienstleister Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Qualität den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Notar, der auf den Dienstleister zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211351