Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 3: Souveränität
Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211398