Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen
1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:
in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211399