Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. ausschließen.
Die als ДРЖАВНА ТАЈНА / STRENG GEHEIM / TOP SECRET gekennzeichneten klassifizierten Informationen dürfen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211449