Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden im Einklang mit innerstaatlichem Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen unverzüglich vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211450