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Art. 2

Fassungen
ab 16.01.2019 — BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.01.2019 BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. III Nr. 209/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

ARTIKEL 2

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Bewilligung“ eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewilligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
  2. Litera b
    „bewilligende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
  3. Litera c
    „unterstützende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden bei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung der Waren unterstützen;
  4. Litera d
    „Einfuhrabgaben“ die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
  5. Litera e
    „Erhebungskosten“ die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden Bestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten dürfen.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211489