Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 209/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
ARTIKEL 3
1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
die Identifikationsnummer der Bewilligung;
das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211490