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Art. 5

Fassungen
ab 16.01.2019 — BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.01.2019 BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. III Nr. 209/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

ARTIKEL 5

1. Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.

2. Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Absatz 1 berechnet.

Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.

Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

Schlagworte

Wirtschaftsunion

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211492