Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 209/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
STREITBEILEGUNG
ARTIKEL 6
Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211493