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Art. 7

Fassungen
ab 16.01.2019 — BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.01.2019 BGBl. III Nr. 209/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.01.2019BGBl. III Nr. 209/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

KAPITEL römisch vier
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

1. Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

3. Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der letzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft. Bis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abgeschlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die von diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen anwenden wird.

4. Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum seiner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.

Schlagworte

Durchführungsbestimmung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211494