Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 209/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Text
ARTIKEL 8
1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.
2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.
3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211495