Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des § 26c Z 68 KStG 1988 anzuwenden (vgl. § 9).Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Text
Substanznachweis
§ 4.Paragraph 4,
Für den Nachweis, ob die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 3 KStG 1988 ausübt, gilt Folgendes: Für den Nachweis, ob die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 3, KStG 1988 ausübt, gilt Folgendes:
Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung aller aktiven und passiven Einkünfte zu beurteilen. Im Falle des § 10a Abs. 6 Z 2 KStG 1988 ist auf die ausländische Betriebsstätte abzustellen.Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist stets nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Einbeziehung aller aktiven und passiven Einkünfte zu beurteilen. Im Falle des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 2, KStG 1988 ist auf die ausländische Betriebsstätte abzustellen.
Eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit setzt voraus, dass die ausländische Körperschaft über jenes Ausmaß an Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten verfügt, das in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu den behaupteten wirtschaftlichen Tätigkeiten steht.
Insbesondere bei folgenden Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass eine oder mehrere dieser Tätigkeiten noch keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit begründen:
das bloße Halten von Beteiligungen und ihre Veräußerung;
das Durchleiten von Vermögenswerten;
das Bündeln von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, für deren Herstellung die ausländische Körperschaft nicht im Wesentlichen selbst die Aufwendungen getragen hat.
Übt die ausländische Körperschaft mehrere Tätigkeiten aus, besteht die Vermutung, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten wesentlich sind, wenn
Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten mindestens zu einem Drittel für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden und
mindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212265