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§ 5

Fassungen
ab 26.01.2019 — BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute26.01.2019 BGBl. II Nr. 21/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.01.2019BGBl. II Nr. 21/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2019 unter Beachtung des Paragraph 26 c, Ziffer 68, KStG 1988 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Durchführung der Hinzurechnung

Paragraph 5,

Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, KStG 1988 gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für das Ausmaß der Hinzurechnung sind die unmittelbare Beteiligung der beherrschenden Körperschaft sowie die aliquoten Beteiligungen, die die beherrschende Körperschaft mittelbar über ihre verbundenen Unternehmen hält, maßgeblich.
  2. Ziffer 2
    Bei der Einkünfteermittlung sind positive und negative Passiveinkünfte auszugleichen. Aktiveinkünfte sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die negativen Passiveinkünfte die positiven Passiveinkünfte kann der übersteigende Betrag in Folgejahren mit den positiven Passiveinkünften ausgeglichen werden (Wartetaste).
  3. Ziffer 3
    Die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte sind bei der beherrschenden Körperschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010559

Dokumentnummer

NOR40212266