Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Einstufung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang VII Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang römisch sieben Teil römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
(2)Absatz 2,Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
(5)Absatz 5,Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008,.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212458