Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 23/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Einstufung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang römisch sieben Teil römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
  2. Absatz 2,Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
  5. Absatz 5,Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008,.

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212458