Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 23/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    Schlachtkörper von Rindern entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    das Schlachtprotokoll entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder entgegen Paragraph 6, nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. Ziffer 3
    als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen Paragraph 12, Absatz 2, unrichtig angibt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz 3
    1. Litera a
      die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
    2. Litera b
      eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
    1. Litera a
      die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder
    2. Litera b
      das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,
  6. Ziffer 6
    bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß Paragraph 4, Absatz 2, entgegen Paragraph 4, Absatz 3, die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  9. Ziffer 9
    entgegen Artikel 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  10. Ziffer 10
    entgegen Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch eins und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  11. Ziffer 11
    Schlachtkörper nach Ablauf des nach Artikel 7, Absatz eins, 3, Litera a, oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  12. Ziffer 12
    entgegen Artikel 8, Absatz eins, 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  13. Ziffer 13
    Schweineschlachtkörper entgegen der in Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  14. Ziffer 14
    entgegen Paragraph 5, Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  15. Ziffer 15
    entgegen Paragraph 7, Absatz 4
    1. Litera a
      Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
    2. Litera b
      Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
    nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  16. Ziffer 16
    entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
  17. Ziffer 17
    entgegen Artikel 8, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, Litera c,, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  18. Ziffer 18
    entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch eins und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  19. Ziffer 19
    entgegen Artikel 7, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  20. Ziffer 20
    entgegen Anhang römisch sieben Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  21. Ziffer 21
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  22. Ziffer 22
    entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  23. Ziffer 23
    entgegen Paragraph 12, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Schlagworte

Strafbestimmung, Fleischigkeitsklasse

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212459