Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,Schlachtkörper von Rindern entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,das Schlachtprotokoll entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder entgegen Paragraph 6, nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen Paragraph 12, Absatz 2, unrichtig angibt,
entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz 3
die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummerentgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder
das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,
bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß § 4 Abs. 2 entgegen § 4 Abs. 3 die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß Paragraph 4, Absatz 2, entgegen Paragraph 4, Absatz 3, die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,entgegen Anhang römisch vier Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
entgegen Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Anhang IV Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Anhang römisch vier Teil A Abschnitt römisch eins und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1, 3 lit. a oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,Schlachtkörper nach Ablauf des nach Artikel 7, Absatz eins, 3, Litera a, oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 lit. a, 3 lit. a, 4 oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,entgegen Artikel 8, Absatz eins, 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 oder Absatz 5, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
Schweineschlachtkörper entgegen der in § 4 vorgeschriebenen Weise zurichtet,Schweineschlachtkörper entgegen der in Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen § 5 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,entgegen Paragraph 5, Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
entgegen § 7 Abs. 4entgegen Paragraph 7, Absatz 4
Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. c, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,entgegen Artikel 8, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, Litera c,, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Anhang römisch vier Teil B Abschnitt römisch eins und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen Art. 7 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel 7, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera a, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,entgegen Anhang römisch sieben Teil römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oderentgegen Paragraph 10, Absatz 2, Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.entgegen Paragraph 12, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.
Schlagworte
Strafbestimmung, Fleischigkeitsklasse
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212459