Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Handelsklassenschema für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern
Protokoll bei Rinderschlachtkörpern
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5)Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
(6)Absatz 6,Der Einstufung und Kennzeichnung ist das Warmgewicht zugrunde zu legen, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Schlagworte
Fleischigkeitsklasse
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212448