Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 23/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 23/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Artikel 8, Absatz eins, der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Absatz 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8, Absatz 2, Litera a, der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.
  3. Absatz 3,Werden Etiketten zur Kennzeichnung verwendet, so müssen diese mindestens 50 cm2 groß sein und eine fortlaufende Nummer tragen. Sie haben außerdem eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufzuweisen.

Im RIS seit

31.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212449