Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Abs. 2 lit. a, 3 lit. a, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Artikel 8, Absatz eins, der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Absatz 2, Litera a,, 3 Litera a,, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 8 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8, Absatz 2, Litera a, der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.
(3)Absatz 3,Werden Etiketten zur Kennzeichnung verwendet, so müssen diese mindestens 50 cm2 groß sein und eine fortlaufende Nummer tragen. Sie haben außerdem eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
NOR40212449