Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Paragraph eins, des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
„offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
„halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
„verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212650