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§ 2 TabSMV

Fassungen
ab 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 28/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute31.01.2019 BGBl. II Nr. 28/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.01.2019BGBl. II Nr. 28/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabSMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Paragraph eins, des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals;
  2. Ziffer 2
    „offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne Rückgriff auf externe Vorrichtungen — unmittelbar wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „offen“ von Authentifizierungslösungen dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  3. Ziffer 3
    „halb verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar, doch mittels externer Vorrichtungen — zum Beispiel einer UV-Lampe oder eines speziellen Stifts oder Markers, deren Anwendung kein spezielles Know-how oder eine Fachschulung erfordert — mit einem menschlichen Sinn wahrnehmbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannte Kategorie „halb verdeckt“ von Authentifizierungslösungen unter Nutzung von Standard-Tools dieser Begriffsbestimmung entspricht;
  4. Ziffer 4
    „verdeckt“ bedeutet mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar und nur mittels eigens hiefür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung feststellbar. Es gilt die Annahme, dass die in der Norm ISO 12931:2012 genannten Kategorien „verdeckt“ von Authentifizierungslösungen, die eigens hiefür angefertigte Instrumente und eine forensische Analyse erfordern, dieser Begriffsbestimmung entsprechen.

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212650