Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitsmerkmal
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:Für das nach Paragraph 7 a, TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
Optisch variable Druckfarbe (offen)
UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
Mikrodruck (halb verdeckt)
Molekularer Taggant (verdeckt)
(2)Absatz 2,Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Absatz eins, ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des Paragraph 7, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212651