Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3)Absatz 3,Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212652