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§ 1006 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1006

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 10 Punkt 06

Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein gültiges, von der zuständigen Behörde gemäß dem Muster der Anlage 9 ausgestelltes Ölkontrollbuch führen. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt bleiben. Ausnahmen sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen.
  2. Ziffer 2
    Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und sonstigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
  3. Ziffer 3
    Jedes Fahrzeug, das andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988,).
  4. Ziffer 4
    Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212851