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§ 1007 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1007 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1007

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 10 Punkt 07

Sorgfaltspflicht beim Bunkern

  1. Ziffer eins
    Beim Bunkern müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Bunkerschiffe, Bunkerstellen oder von den zuständigen Behörden hiefür bestimmte Tankwagen nutzen. In Österreich dürfen Treibstoffe von Tankwagen nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen übernommen werden.
  2. Ziffer 2
    Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass die Rohre und Schläuche während des gesamten Bunkervorgangs nicht unter Spannung stehen,
    2. Litera b
      die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
    3. Litera c
      bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
    4. Litera d
      der Bunkervorgang überwacht wird und
    5. Litera e
      Brennstofftanks durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffszeugnis unter Nr. 52 einzutragen sind, gegen einen Austritt von Brennstoff während des Bunkers gesichert sind. Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungspflicht mit diesen Einrichtungen.
  3. Ziffer 3
    Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs eine Prüfliste (in zwei Exemplaren) ausgefüllt und unterzeichnet sowie Folgendes festgelegt haben:
    1. Litera a
      die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des automatischen Abschaltsystems (wenn vorhanden);
    2. Litera b
      eine sichere und direkte Kommunikationsmöglichkeit;
    3. Litera c
      die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme;
    4. Litera d
      die Reihenfolge der Tankbefüllung;
    5. Litera e
      die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
    Ein Muster der Prüfliste ist in Anlage 11 aufgeführt.
  4. Ziffer 4
    Der Schiffsführer und die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens dürfen mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Ziffer 3, erfolgt sind.
  5. Ziffer 5
    Die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens muss das Bunkern sofort unterbrechen, wenn die Aufsicht an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs den Bunkerpunkt verlassen hat oder wenn die sichere, direkte Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
  6. Ziffer 6
    Die Prüfliste ist mindestens sechs Monate von dem bebunkerten Fahrzeug sowie von der Bunkerstelle, dem Bunkerschiff oder dem Tankwagen aufzubewahren. Die zuständige Behörde darf die Prüflisten durchsehen.
  7. Ziffer 7
    Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Ziffer 2, für die Dauer des Bunkervorgangs in Österreich nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

Schlagworte

Brennstoff

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212852