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§ 311 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 11

Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Koppelverbände müssen führen:
    Bei Nacht:
    1. Litera a
      das Topplicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 3, ersetzt werden;
    2. Litera b
      die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
    3. Litera c
      das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, auf jedem Fahrzeug.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 3, führen.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
  4. Ziffer 4
    Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212757