Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 311Paragraph 311
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.11Paragraph 3 Punkt 11
Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
Koppelverbände müssen führen:
Bei Nacht:
das Topplicht nach § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach § 3.09 Z 3 ersetzt werden;das Topplicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 3, ersetzt werden;
die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c, auf jedem Fahrzeug.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach § 3.09 Z 3 führen.Die Bestimmungen der Ziffer eins, gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 3, führen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212757