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§ 312 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 312

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 12

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
    Bei Nacht:
    1. Litera a
      die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
    2. Litera b
      das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu den Lichtern nach Ziffer eins, kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
    Bei Nacht:
    zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
  3. Ziffer 3
    Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:
    Bei Nacht im Donauraum:
    die Lichter nach Ziffer eins und ein Topplicht statt der Lichter nach Ziffer 2,
    Bei Tag:
    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
    Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Ziffer 2, gelten nicht für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 35,

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212758