Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 312Paragraph 312
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.12Paragraph 3 Punkt 12
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
Bei Nacht:
die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;die Seitenlichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera c,
Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:Zusätzlich zu den Lichtern nach Ziffer eins, kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
Bei Nacht:
zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:
Bei Nacht im Donauraum:
die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.die Lichter nach Ziffer eins und ein Topplicht statt der Lichter nach Ziffer 2,
Bei Tag:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Ziffer 2, gelten nicht für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 35,
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212758