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§ 322 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 322

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 22

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. Ziffer eins
    Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 2, führen.
  2. Ziffer 2
    Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b und c beibehalten. Sie müssen das nach Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer 3, Litera b, vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
  3. Ziffer 3
    In Österreich brauchen die Lichter gemäß Ziffer eins und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, Litera b, oder Ziffer 5, genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer 5, Litera c, gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212768