Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 323Paragraph 323
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.23Paragraph 3 Punkt 23
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:Unbeschadet der besonderen Auflagen nach Paragraph eins Punkt 21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
In diesem Fall gilt § 3.20 Z 4.In diesem Fall gilt Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4,
In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wennIn Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Ziffer eins, keine Lichter führen, wenn
die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212769