Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 324Paragraph 324
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.24Paragraph 3 Punkt 24
Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen
Wenn Fahrzeuge ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen Netze und Ausleger beim Stillliegen führen.
Bei Nacht:
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Bei Tag:
gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212770