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§ 325 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 325

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 25

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
      Bei Nacht:
      zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
      Bei Tag:
      zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
      und gegebenenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
      Bei Nacht:
      ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Litera a, geführten grünen Lichter
      Bei Tag:
      einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Litera a, geführten grünen Doppelkegel,
    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    1. Litera c
      auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
      Bei Nacht:
      ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
      Bei Tag:
      eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
      und gegebenenfalls
    2. Litera d
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
      Bei Nacht:
      ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Litera c, geführte rote Licht,
      Bei Tag:
      eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. Ziffer 2
    Die Tagbezeichnung nach Ziffer eins, Litera a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt” (Anlage 7)
      und gegebenenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt” (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).
  3. Ziffer 3
    Die Bezeichnung nach Ziffer eins und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
    Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Ziffer eins, Litera c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Ziffer eins und 2, jeweils Litera a, und b befreien.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212771