Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 325Paragraph 325
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.25Paragraph 3 Punkt 25
Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
Bei Nacht:
zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
Bei Tag:
zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,
und gegebenenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
Bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach lit. a geführten grünen Lichterein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Litera a, geführten grünen Lichter
Bei Tag:
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach lit. a geführten grünen Doppelkegel,einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Litera a, geführten grünen Doppelkegel,
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
Bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
Bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,
und gegebenenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
Bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach lit. c geführte rote Licht,ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Litera c, geführte rote Licht,
Bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:Die Tagbezeichnung nach Ziffer eins, Litera a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt” (Anlage 7)
und gegebenenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt” (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).
Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.Die Bezeichnung nach Ziffer eins und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Ziffer eins, Litera c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Ziffer eins und 2, jeweils Litera a, und b befreien.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212771