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§ 326 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 326

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 26

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

  1. Ziffer eins
    Wenn in den Fällen der Paragraphen 3 Punkt 20 und 3 Punkt 23 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:
    Bei Nacht:
    einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
    Bei Tag:
    einen gelben Döpper mit Radarreflektor.
  3. Ziffer 3
    Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:
    Bei Nacht:
    einen Döpper mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
    Bei Tag:
    einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

Schlagworte

Kabelkette

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212772