Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.32Paragraph 3 Punkt 32
Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden
Sofern es verboten ist, an Bord
Feuer und offenes Licht zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist, oder durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 3 Punkt 03, Ziffer 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212778