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§ 333 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 333 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 33

Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. Ziffer eins
    Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
    eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.
    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und mittig ein schwarzes „P“.
    Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  3. Ziffer 3
    Dieser Paragraph gilt nicht für die in Paragraph 3 Punkt 21, genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212779