Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
Bei Nacht:
zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach § 3.08 Z 1 lit. a zu führen;zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a,, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, zu führen;
Bei Tag:
zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.