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§ 335 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 335 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 335

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 35

Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    Bei Nacht:
    zwei helle oder gewöhnliche Lichter, das obere grün, das untere weiß, in einem Abstand von mindestens 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, vor dem Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a,, das obere Licht tiefer als dieses Licht und das untere Licht in einer größeren Höhe als die Lichter nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b,, die mindestens zweimal den vorgenannten vertikalen Abstand beträgt; Fahrzeuge mit einer Länge unter 50 m sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtet, das Licht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, zu führen;
    Bei Tag:
    zwei schwarze Kegel übereinander mit der Spitze zueinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  2. Ziffer 2
    Andere als die in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a und statt des grünen Lichts
    Bei Nacht:
    ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht;
    und zusätzlich, wenn das ausgelegte Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist, an der Seite, an der sich das Fischereigerät befindet
    Bei Nacht:
    ein weißes helles oder gewöhnliches Licht in einem horizontalen Abstand von mindestens 2 m und höchstens 6 m von den beiden oben vorgeschriebenen roten und weißen Lichtern und so hoch, dass es weder über diesem weißen Licht noch unter den Lichtern nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, gesetzt ist;
    Bei Tag:
    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach oben.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212781