Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 336Paragraph 336
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.36Paragraph 3 Punkt 36
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Ziffer eins, die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 34, Ziffer eins, führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212782