Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 337Paragraph 337
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.37Paragraph 3 Punkt 37
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen
Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
Bei Nacht:
drei grüne helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in Form eines Dreiecks mit waagerechter Grundlinie, in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs. Das obere Licht befindet sich an der Spitze des Fockmastes oder in der Nähe desselben und die anderen Lichter an den äußeren Enden der Fockrahe;
Bei Tag:
drei schwarze Bälle in der für die Lichter vorgeschriebenen Anordnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212783