Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 338Paragraph 338
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.38Paragraph 3 Punkt 38
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst
Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.an Stelle des Lichtes nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera a, zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212784