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§ 401 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 401

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

Paragraph 4 Punkt 01

Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:
    1. Litera a
      auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt römisch eins entsprechen;
    2. Litera b
      auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt römisch eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, das Zeichen der Radartalfahrer nach Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a und nicht für Glockenzeichen.
  3. Ziffer 3
    Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  4. Ziffer 4
    Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212785