Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 402Paragraph 402
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.02Paragraph 4 Punkt 02
Gebrauch der Schallzeichen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Ziffer 2,, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt römisch drei dieser Verordnung geben.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt römisch drei Titel A geben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212786