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§ 607 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 607

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 07

Begegnen im engen Fahrwasser

  1. Ziffer eins
    Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser offensichtlich nicht hinreichend breit für das Begegnen ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
    1. Litera a
      Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
    2. Litera b
      bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
    3. Litera c
      auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind (z. B. im Donauraum):
      1. Litera i
        zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
      2. Sub-Litera, i, i
        wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat;
    4. Litera d
      auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal” und „zu Berg” nicht bestimmt sind:
      1. Litera i
        die Fahrzeuge, die kein Hindernis an Steuerbord haben sowie diejenigen, die, wenn sich die Fahrwasserenge in einer Krümmung befindet, die Außenseite der Krümmung an Steuerbord haben, müssen ihre Fahrt fortsetzen und die anderen Fahrzeuge müssen warten, bis die ersteren die Fahrwasserenge durchfahren haben; dies gilt jedoch nicht für das Begegnen zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind;
      2. Sub-Litera, i, i
        beim Begegnen von einem Kleinfahrzeug unter Segel mit einem Kleinfahrzeug, dass nicht unter Segel fährt, muss das Kleinfahrzeug unter Segel seine Fahrt fortsetzen, und das andere Kleinfahrzeug muss warten, bis das Kleinfahrzeug unter Segel die Fahrwasserenge durchfahren hat;
      3. iii
        beim Begegnen von zwei Fahrzeugen unter Segel, muss das luvseitige Fahrzeug oder, sofern sie vor dem Wind fahren, das Fahrzeug, das den Wind von Steuerbord hat, die Fahrt fortsetzen, und das andere muss warten, bis das erstere die Fahrwasserenge durchfahren hat.
    Diese Bestimmung gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.
  2. Ziffer 2
    Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212802