Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 608Paragraph 608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.08Paragraph 6 Punkt 08
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 6.07 Z 1 entsprechend.Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von Paragraph 6 Punkt 07, Ziffer eins, entsprechend.
Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212803