Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 618Paragraph 618
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.18Paragraph 6 Punkt 18
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer eins, Litera b, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.Das Verbot nach Ziffer eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212813