Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 619Paragraph 619
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.19Paragraph 6 Punkt 19
Treibenlassen
Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie in Häfen.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212814